Der bilinguale Unterricht im Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ vom 16.12.2011 – Ein Überblick

Im Folgenden sind auch diejenigen Bestimmungen aufgenommen, die zwar den bilingualen Unterricht nicht direkt ansprechen, aber u. U. dafür relevant sein könnten. 

  • 3.5 In Sachfächern kann der Unterricht nach Nr. 4.7.5 fremdsprachig erteilt werden.
  • 3.6 Die Einrichtung und spezielle Ausgestaltung von Unterricht gemäß Nrn. 3.3 bis 3.5 in Verbindung mit Nr. 4.7.5 Satz 1 bedarf der Zustimmung des Schulträgers. Der Schulbehörde ist über die Einrichtung und Ausgestaltung zu berichten.
  • 3.7.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann der Schulvorstand eine von den Stundentafeln nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten und soll die Schülerpflichtstundenzahl je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.
  • 4.7.5 In Klassen, in denen fremdsprachig erteilter Unterricht (bilingualer Unterricht) nach Nrn. 3.5 und 3.6 angeboten wird, ist dieser in mindestens einem Sachfach zu erteilen. Für die Leistungsbewertung im bilingualen Sachfachunterricht sind die fachlichen Leistungen entscheidend; die angemessene Verwendung der Fremdsprache einschließlich der entsprechenden Fachsprache ist zu berücksichtigen.
Unabhängig von Nrn. 3.5 und 3.6 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Fachkonferenz entscheiden, in Sachfächern vorübergehend und zeitlich begrenzt geeignete Unterrichtsthemen fremdsprachig zu unterrichten; dabei ist zu gewährleisten, dass der Unterricht in dem Sachfach überwiegend in deutscher Sprache erfolgt.
  • 5.8.1 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die Schul- und Freizeitgestaltung. Für alle Schuljahrgänge können Arbeitsgemeinschaften für … Fremdsprachen … und weitere fachbezogene, fachübergreifende und fächerverbindende Arbeitsgemeinschaften mit jeweils ein bis zwei Wochenstunden angeboten werden.
  • 5.8.2 Fachbezogene Arbeitsgemeinschaften sollten, sofern für sie geeignete Unterrichtsangebote vorliegen, insbesondere in den Schuljahrgängen angeboten werden, in denen ein Fach gemäß Stundentafel nicht erteilt wird.
  • 5.8.5 Arbeitsgemeinschaften dauern in der Regel ein Schulhalbjahr. Die Teilnahme ist freiwillig und wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt. Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.
  • 10.2 Genehmigungen … für Unterricht nach Nrn. 3.3 bis 3.5 …, die einzelnen Gymnasien erteilt worden sind, gelten weiter. Die erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben dieses Erlasses erfolgen durch die Schule.